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   VG Bremen, 30.06.2023 - 2 K 481/16   

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VG Bremen, 30.06.2023 - 2 K 481/16 (https://dejure.org/2023,18141)
VG Bremen, Entscheidung vom 30.06.2023 - 2 K 481/16 (https://dejure.org/2023,18141)
VG Bremen, Entscheidung vom 30. Juni 2023 - 2 K 481/16 (https://dejure.org/2023,18141)
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Volltextveröffentlichung

  • Verwaltungsgericht Bremen

    EGebOG
    Niederschlagswassergebühren, "Freiburger Modell", Urteil vom 30.06.2023 - Entwässerungsgebühr; Niederschlagswassergebühr

 
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  • BVerwG, 25.03.1985 - 8 B 11.84

    Entwässerungsgebühr bei Mischkanalisation - Gebührenbemessung nach

    Auszug aus VG Bremen, 30.06.2023 - 2 K 481/16
    Vielmehr sind Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen zulässig, solange die dadurch entstehende Ungleichbehandlung noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht (s. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 1985 - 8 B 11.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 53 S. 39, vom 19. September 2005 - 10 BN 2.05 - juris Rn. 8 und vom 20. September 2007 - 9 BN 2.07 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 105 Rn. 5, jeweils m.w.N.).

    Daher können die Gebühren für die Beseitigung des Niederschlagswassers im Wesentlichen nur dann wie die Schmutzwassergebühren nach dem Wasserverbrauch bemessen werden, wenn der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung an den gesamten Entwässerungskosten geringfügig ist, d.h. nicht mehr als 12 % beträgt (BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 1985 - 8 B 11.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 53 S. 39 und vom 2. April 2013 - 9 BN 4.12 - juris Rn. 2).

    Bei dieser Argumentation wird nicht ausreichend gewürdigt, dass nach dem Entwässerungsgebührenortsgesetz die Berechnung für die überwiegende Anzahl der Gebührenpflichtigen auf der Grundlage eines nicht geeigneten Maßstabes erfolgt und dass ein Abweichen vom Gleichheitssatz und dem Äquivalenzprinzip, welches in der Wahl eines nicht geeigneten Maßstabes zu sehen ist, nur unter engen Voraussetzungen möglich ist (vgl. BVerwG, B. v. 25.3.1985, 8 B 11/84, juris).

    Niederschlagswasserbeseitigung an den gesamten Entwässerungskosten nicht mehr als 12 % beträgt (BVerwG, B. v. 25.3.1985, 8 B 11/84, juris).

  • BVerwG, 02.04.2013 - 9 BN 4.12

    Nichtzulassungsbeschwerde; Abgabensatzung

    Auszug aus VG Bremen, 30.06.2023 - 2 K 481/16
    Auf der anderen Seite ist allerdings auch geklärt, dass der Grundsatz der Typengerechtigkeit nur auf solche Sachbereiche Anwendung findet, in denen eine ausgeprägt an der Benutzungsintensität ausgerichtete Gebührengestaltung unproblematisch möglich ist und die Zahl der Ausnahmen, bei denen eine Differenzierung nach der Benutzungsintensität entfällt, ohne unangemessenen erhebungstechnischen Aufwand gering gehalten werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2011 - 9 B 41.11 - juris Rn. 2 und vom 2. April 2013 - 9 BN 4.12 - juris Rn. 2).

    Daher können die Gebühren für die Beseitigung des Niederschlagswassers im Wesentlichen nur dann wie die Schmutzwassergebühren nach dem Wasserverbrauch bemessen werden, wenn der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung an den gesamten Entwässerungskosten geringfügig ist, d.h. nicht mehr als 12 % beträgt (BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 1985 - 8 B 11.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 53 S. 39 und vom 2. April 2013 - 9 BN 4.12 - juris Rn. 2).

    für solche Fallgestaltungen gerechtfertigt, in denen die Umstellung auf einen flächenbezogenen Maßstab ohne unvertretbaren finanziellen Aufwand nicht möglich oder ein besonderer Ausgleich für Benachteiligungen, insbesondere durch eine Gebührendegression für Wassergroßverbraucher, vorgesehen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 2008 - 9 B 19.08 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 107 Rn. 7 und vom 2. April 2013 - 9 BN 4.12 - juris Rn. 2).

  • BVerwG, 28.07.2015 - 9 B 17.15

    Gebühr; Abwassergebühr; Niederschlagswassergebühr; Schmutzwassergebühr;

    Auszug aus VG Bremen, 30.06.2023 - 2 K 481/16
    Hieran sei auch bei Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.7.2015 (9 B 17.15) festzuhalten.

    Mit Beschluss vom 28.7.2015 (9 B 17.15, juris) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück.

  • OVG Bremen, 21.10.2014 - 1 A 68/13

    OVG entscheidet über die Rechtmäßigkeit der getrennten Erhebung von Gebühren für

    Auszug aus VG Bremen, 30.06.2023 - 2 K 481/16
    Zur Berechnung der Gebühr hat das OVG Bremen in seinem Urteil vom 21.10.2014 (1 A 68/13, juris) folgende Feststellungen getroffen: 4.

    Das Oberverwaltungsgericht Bremen habe in seinem Urteil vom 21.10.2014 (1 A 68/13) entschieden, dass das Gebührenmodell nicht gegen den Gleichheitssatz verstoße.

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus VG Bremen, 30.06.2023 - 2 K 481/16
    Dies ist nach ständiger Rechtsprechung davon abhängig, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-) Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. BVerfG, Urteile vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 u.a. - BVerfGE 88, 203 und vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - NJW 2015, 303 Rn. 97 ff.; s. zu kommunalabgabenrechtlichen Satzungen auch BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 2008 - 9 B 40.08 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 56 Rn. 13 und vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 42 Rn. 5, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus VG Bremen, 30.06.2023 - 2 K 481/16
    Dies ist nach ständiger Rechtsprechung davon abhängig, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-) Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. BVerfG, Urteile vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 u.a. - BVerfGE 88, 203 und vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - NJW 2015, 303 Rn. 97 ff.; s. zu kommunalabgabenrechtlichen Satzungen auch BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 2008 - 9 B 40.08 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 56 Rn. 13 und vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 42 Rn. 5, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 28.08.2008 - 9 B 40.08

    Gebühr; Gebührenbemessung; Grundgebühr, verbrauchsunabhängige;

    Auszug aus VG Bremen, 30.06.2023 - 2 K 481/16
    Dies ist nach ständiger Rechtsprechung davon abhängig, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-) Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. BVerfG, Urteile vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 u.a. - BVerfGE 88, 203 und vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - NJW 2015, 303 Rn. 97 ff.; s. zu kommunalabgabenrechtlichen Satzungen auch BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 2008 - 9 B 40.08 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 56 Rn. 13 und vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 42 Rn. 5, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 13.01.2012 - 9 B 56.11

    Klagebegehren; Rechtsschutzbegehren; Klageantrag; Klagebegründung;

    Auszug aus VG Bremen, 30.06.2023 - 2 K 481/16
    Dies ist nach ständiger Rechtsprechung davon abhängig, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-) Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. BVerfG, Urteile vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 u.a. - BVerfGE 88, 203 und vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - NJW 2015, 303 Rn. 97 ff.; s. zu kommunalabgabenrechtlichen Satzungen auch BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 2008 - 9 B 40.08 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 56 Rn. 13 und vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 42 Rn. 5, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 17.03.2000 - 8 B 287.99

    Anmeldefrist für Restitutionsanträge; Ausschlußfrist; Nachsichtgewährung;

    Auszug aus VG Bremen, 30.06.2023 - 2 K 481/16
    Rechtsfragen, die sich in einem Revisionsverfahren erst auf der Grundlage weiterer, von der Vorinstanz nicht festgestellter Tatsachen stellen würden, können die Zulassung der Revision regelmäßig - und auch hier - nicht rechtfertigen (stRspr, s. BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 und vom 11. Juli 2014 - 9 B 58.13 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 19.09.2005 - 10 BN 2.05

    Vorgaben für die Ausgestaltung des Maßstabs von Entwässerungsgebühren aus dem

    Auszug aus VG Bremen, 30.06.2023 - 2 K 481/16
    Vielmehr sind Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen zulässig, solange die dadurch entstehende Ungleichbehandlung noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht (s. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 1985 - 8 B 11.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 53 S. 39, vom 19. September 2005 - 10 BN 2.05 - juris Rn. 8 und vom 20. September 2007 - 9 BN 2.07 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 105 Rn. 5, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 13.05.2008 - 9 B 19.08

    Pflicht zur Regenwassergebühr

  • BVerwG, 12.06.1972 - VII B 117.70

    Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren - Verletzung des Grundsatzes des

  • BVerwG, 11.11.2011 - 9 B 41.11

    Abfallentsorgung; verbrauchsunabhängige Abfallgrundgebühr; Grundsatz der

  • BVerwG, 20.09.2007 - 9 BN 2.07

    Berechnung der Verteilung der Kosten für Schmutzwasser und Niederschlagswasser

  • BVerwG, 11.07.2014 - 9 B 58.13

    Anforderungen an einen Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht i.R.

  • VGH Bayern, 04.08.2014 - 20 ZB 14.576

    Berufungszulassung (abgelehnt); Niederschlagswassergebühr; keine Privilegierung

  • VG Saarlouis, 13.04.2018 - 3 K 1869/15

    Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen Abwassergebührenbescheid;

  • VGH Bayern, 29.04.1999 - 23 B 97.1628
  • VG Regensburg, 23.09.2009 - RN 3 K 08.01610

    Bei Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers von mehr als 12 % der

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